Zur Erstattungsfähigkeit eines durch den Geschädigten beauftragten Zweitgutachtens
AG Erkelenz, Urteil vom 18.09.2015, AZ: 14 C 35/13
Hintergrund
Die Klägerin hatte den Schaden an ihrem unfallbeschädigten Fahrzeug zunächst durch Vorlage eines Kostenvoranschlags belegt, welcher Brutto-Reparaturkosten von 2.198,26 € auswies. Ein von der Haftpflichtversicherung beauftragter Gutachter ermittelte jedoch einen Wiederbeschaffungswert von 1.100,00 € und einen Restwert von 200,00 €. Reguliert wurde daher nur ein Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 850,00 €.
Daraufhin beauftragte die Klägerin einen eigenen Gutachter, der einen Wiederbeschaffungswert in Höhe von 2.000,00 € und einen Restwert von 150,00 € ermittelte.
Die auf Zahlung des restlichen Fahrzeugschadens und der Sachverständigenkosten gerichtete Klage hatte Erfolg.
Aussage
Das Gericht ging von einem wirtschaftlichen Totalschaden am klägerischen Fahrzeug aus, mit der Folge, dass der Klägerin ein Wiederbeschaffungsaufwand von 1.850,00 € gemäß dem von ihr vorgelegten Gutachten zusteht.
Das von der Klägerin beauftragte Gutachten ließ nach der Überzeugung des Gerichts eine korrekte Werteermittlung erkennen.
Auch der Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten in Höhe von 514,08 € wurde vom Gericht bejaht. Nach der Rechtsprechung des BGH gehören die Kosten eines Sachverständigengutachtens zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und auszugleichenden Vermögensnachteilen.
Die Klägerin durfte vorliegend die Einschaltung eines Sachverständigen angesichts der Schadenhöhe und aufgrund der fehlenden Anerkennung des von ihr eingereichten Kostenvoranschlags für geboten erachten. Insbesondere durfte sie nach Schadenüberprüfung durch einen von der Haftpflichtversicherung beauftragten Gutachter ein eigenes Schadengutachten in Auftrag geben.
Auch der Höhe nach waren die Gutachterkosten nicht zu beanstanden.
Praxis
Das AG Erkelenz schließt sich mit guten Gründen der bestehenden Rechtsprechung an, dass ein Geschädigter auch dann einen eigenen Gutachter beauftragen darf, wenn der Schädiger bzw. sein Versicherer bereits einen Sachverständigen beauftragt hat (vgl. auch AG Strausberg, Urteil vom 03.03.2015, AZ: 10 C 256/14; AG Köln, Urteil vom 16.10.2013, AZ: 265 C 200/12; AG Frankfurt am Main, Urteil vom 07.05.2013, AZ: 30 C 843/12 (32)).