Kfz-Haftpflichtschaden – Kosten der Fahrzeugreinigung sind zu ersetzen
AG Bochum, Urteil vom 09.12.2014, AZ: 68 C 305/14
Hintergrund
Der Kläger erlitt am 08.02.2014 in Bochum einen Verkehrsunfall. Die Eintrittspflichtigkeit der Beklagten (Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners) dem Grunde nach standfest.
Zur Ermittlung des Unfallschadens holte der Kläger ein Sachverständigengutachten ein,welches Reinigungskosten nach durchgeführter Reparatur in Höhe von 42,48 € auswies. Das Fahrzeug wurde konkret repariert,die Reparaturrechnung beinhaltete Reinigungskosten von 42,48 €.
Die Beklagte verweigerte vorgerichtlich die Regulierung dieses Schadens mit der Behauptung dieser Betrag sei grundsätzlich in den Arbeitszeiten der Herstellerrichtlinien bei den Lackierkosten enthalten.
Das AG Bochum sah dies anders und gab der Klage vollumfänglich statt.
Aussage
Das AG Bochum ging nicht näher darauf ein ob die Kosten der Fahrzeugendreinigung bereits in den Arbeitszeiten der Herstellerrichtlinien zu den Lackierkosten enthalten waren. Hierauf kam es nach der Ansicht des AG Bochum überhaupt nicht an. Hierzu führte das AG Bochumaus:
„Denn das Prognoserisiko trägt bei einer tatsächlich durchgeführten Reparatur der Schädiger (Palandt, 73. Auflage,§ 249 Rn. 13) und damit auch die Haftpflichtversicherung des Schädigers. Sie haftete daher auch für erfolglose Reparaturversuche und nicht notwendige Aufwendungen, sofern der Geschädigte die getroffenen Maßnahmen als aussichtsreichansehen durfte. Eine Ersatzpflicht erstreckt sich auch auf Mehrkosten, die ohne Schuld des Geschädigten durch unsachgemäße Maßnahmen der von ihm beauftragten Werkstattverursacht worden sind (Palandt, a.a.O.). Dass dem Kläger vor dem Reparaturauftrag bewusst gewesen wäre, dass möglicherweise die Kosten der Endreinigung nicht gesondert abzurechnen wären, trägt die Beklagte weder vor, noch ist dies ersichtlich.“
Praxis
Im Ergebnis ist die Entscheidung des AG Bochum richtig. Die Begründung überrascht allerdings. Das AG Bochum setzte sich gar nicht mit der Frage auseinander, obentsprechende Endreinigungskosten in den Arbeitszeiten der Herstellervorgaben enthaltensind. Dies spiele gar keineRolle. Der Geschädigte kann dennoch die seitens der Werkstatt abgerechneten Reparaturkosten als Schadenersetzt verlangen. Diese Argumentation ist auch auf andere Schadenpositionen übertragbar. Es kommt eben nicht nur darauf an, ob bestimmte Reparatur-, Sachverständigen- bzw. Mietwagenkosten erforderlich waren, sondern darüber hinaus ist entscheidend, ob dem Geschädigten vorab bewusst war, dass Kosten in konkreter Höhe nicht ersetzbar sind. Diese Rechtsprechung schützt den Geschädigten und ist vor diesem Hintergrund ausdrücklich zu begrüßen.