Keine Verweisung bei Nachweis regelmäßiger Wartung in markengebundenen Vertragswerkstätten
AG Frankfurt/ Main, Urteil vom 30.10.2014, AZ: 31 C 2574/14 (10)
Hintergrund
Die Parteien streiten u.a. noch um restliche Reparaturkosten. Die Beklagte hatte nicht die im Schadengutachten kalkulierten Netto-Reparaturkosten reguliert, da sie der Auffassung ist, den Kläger auf eine günstigere, freie Fachwerkstatt verweisen zu können. Auch UPE-Aufschläge wurden von der Beklagten gekürzt.
Das Fahrzeug des Klägers war ein VW Polo, der im Unfallzeitpunkt bereits 14 Jahre alt war und einen Kilometerstand von ca. 144.000 km aufwies. Der Kläger konnte durch Vorlage des Serviceheftes nachweisen, dass die Wartung des Fahrzeugs stets durch Vertragswerkstätten vorgenommen wurde.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte vollumfänglich Erfolg.
Aussage
Das AG Frankfurt/ Main wies die Verweisung des Klägers auf eine freie Fachwerkstatt zurück, da diese für den Kläger im Sinne der Rechtsprechung des BGH unzumutbar ist.
Weiter lehnte es den Abzug der im Gutachten kalkulierten UPE-Aufschläge durch die Beklagte ab. UPE-Aufschläge gehören auch im Rahmen der fiktiven Schadenabrechnung zu den zu ersetzenden Kosten, wenn sie in den in Betracht kommenden Reparaturwerkstätten anfallen. Die Aufschläge waren voll zu erstatten, da es gerichtsbekannt ist, dass im Rhein-Main-Gebiet in VW-Vertragswerkstätten UPE-Aufschläge in kalkulierter Höhe anfallen.
Lediglich die merkantile Wertminderung von 100,00 € lehnte das Gericht ab. Dabei wurde nicht verkannt, dass es wegen der verbesserten Fahrzeughaltbarkeit keine starren Grenzen hinsichtlich Fahrzeugalter und Laufleistung mehr geben kann. Hier wies das streitgegenständliche Fahrzeug jedoch bereits verschiedene Vorschäden und nicht reparierte Altschäden auf, weshalb der streitgegenständliche Blechschaden in Form der bloßen Erneuerung der Stoßfängerabdeckung in der Gesamtschau keine Vertiefung eines bereits zuvor bestehenden merkantilen Minderwertes zur Folge hatte.
Praxis
Das AG Frankfurt/ Main folgt den vom BGH aufgestellten Kriterien zur Unzumutbarkeit einer Verweisung bei nachweislich regelmäßiger Wartung in markengebundenen Fachwerkstätten.