Haftung des Betreibers einer Kfz-Waschanlage für Schäden am Fahrzeug
AG Berlin-Charlottenburg, Urteil vom 03.03.2014, AZ: 237 C 288/13
Hintergrund
Der Kläger – von Beruf Kfz-Sachverständiger – ist Eigentümer eines Mercedes G 500. Der Kläger suchte mit seinem Fahrzeug eine Portalwaschanlage auf, die im Selbstbedienungsmodus betrieben wird. Dabei fährt der Nutzer das Fahrzeug in die Waschanlage und kauft an der Kasse der Tankstelle die Wäsche. Er erhält einen Code, mit dem er den Waschvorgang aktiviert. An dem für die Codeeingabe vorgesehenen Automaten und auf den in der Tankstellengeschäftsräumen ausgehängten AGB wird darauf hingewiesen, dass der Kunde verpflichtet ist, auf ihm bekannte Umstände hinzuweisen, die zu einer Beschädigung des Fahrzeugs oder der Anlage führen könnten.
Das Fahrzeug des Klägers ist mit einer Höhe von 2 m deutlich höher als andere Fahrzeuge und hat ein an der Hecktür montiertes Reserverad mit entsprechender Abdeckung. Bei dem Waschvorgang blieb die horizontal verlaufende Waschbürste an dem Reserverad hängen, hob das Fahrzeug an und verursachte eine Delle in der Reserveradabdeckung. Weiterhin beklagte der Kläger eine Verformung an der Hecktüraufhängung, die durch das Anheben des Fahrzeugs erfolgt sein sollte.
Der Kläger begehrte den Ersatz der Reparatur- und Sachverständigenkosten.
Aussage
Das AG Berlin-Charlottenburg sah aufgrund der angebrachten Hinweise des Waschanlagenbetreibers, dass der Nutzer auf ihm bekannte Umstände, die zu einer Beschädigung des Fahrzeugs oder der Anlage führen könnten, hinzuweisen hat, sowie aufgrund der besonderen Sachkenntnis des Klägers als Kfz-Sachverständiger keine Pflichtverletzung des Beklagten, sodass es die Klage abwies. Es führt weiterhin aus:
„Ohne die Ausstattung des Fahrzeugs mit einem Reserverad an der Hecktür in dieser Höhe wäre es nach Überzeugung des Gerichts zu keinerlei Schaden gekommen (§ 286 Abs. 1 ZPO). Für den Schaden ist deshalb der Kläger selbst verantwortlich. Aus den als Anlagen B1 und B2 eingereichten Fotos lässt sich nämlich ersehen, dass optisch sichtbar Bedienungshinweise am Eingang der Waschanlage standen und dass die Kunden auch darauf aufmerksam gemacht werden, dass sie sich mit der Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten einverstanden erklären, die im Kassenbereich und am Bedienungsautomaten der Anlage aushingen. Nach Nr. 2 dieser AGB wäre der Kläger verpflichtet gewesen, vor der Benutzung der Anlage auf alle ihm bekannten Umstände hinzuweisen, die zu einer Beschädigung des Fahrzeugs oder der Waschanlage führen konnten. Dabei war dem Kläger nach seiner eigenen Aussage im Verhandlungstermin bewusst, dass er die Anlage mit einem besonders hohen, nämlich 2m hohen Fahrzeug benutzen wollte und dass es wegen der Höhe des Fahrzeugs in Waschanlagen zu Problemen kommen könnte. Außerdem musste ihm, gerade auch aufgrund seines Berufs als Kfz-Sachverständiger, klar sein, dass jegliche außen an einem Fahrzeug angebrachte besondere Ausstattung wegen des vollautomatischen Betriebs der PortalwaschanIage, die auf Standardfahrzeuge – also nicht auf besonders hohe Fahrzeuge – eingestellt ist, wegen der rotierenden Borsten zu Schäden führen könnte. Er wäre deshalb vor dem Waschvorgang gehalten gewesen, die Mitarbeiterin des Beklagten, … , auf die besondere Höhe des zu waschenden Fahrzeugs und seine besondere Ausstattung mit einem an der Hecktür (hoch) angebrachten Reserverad hinzuweisen. Dies hat der Kläger offensichtlich unterlassen.“
Praxis
Das AG Berlin-Charlottenburg stellte noch einmal deutlich heraus, dass der Betreiber einer Portalwaschanlage nicht verpflichtet ist, die Anlage auf sämtliche, gegebenenfalls auch serienmäßig ab Werk erstellte Fahrzeugsondergestaltungen oder Sonderausstattungen auszurichten. Auch ist er nicht verpflichtet, den Waschbetrieb durch Bereitstellung von Personal lückenlos zu überwachen.
Der Betreiber genügt seiner Verkehrssicherungspflicht, wenn er – wie die Beklagte in dieser Entscheidung – ausreichend erkennbar darauf hinweist, dass der Kunde den Betreiber auf derartige Besonderheiten hinzuweisen hat.