29. Mai 2015
Hintergrund Der Kläger macht gegen den Beklagten (Betreiber einer Waschanlage) Schadenersatzansprüche wegen eines „Waschstraßenunfalls“ geltend. Bei der Benutzung der Waschstraße des Beklagten ist am Fahrzeug des Klägers im linken Bereich ein Schaden eingetreten, wobei der Kläger der Ansicht ist, dies sei auf die fehlerhafte Waschanlageneinrichtung
