10. Oktober 2014
AG Potsdam , Urteil vom 14.11.2013, AZ: 24 C 408 /12 Hintergrund Der vom Kläger beauftragte Sachverständige ermittelte erforderliche Reparaturkosten in Höhe von ca. 3.900,00 € netto. Nachdem die Beklagte hiervon lediglich ca. 2.900,00 € erstattet hatte, begehrt der Kläger nunmehr Ersatz der restlichen
